Kreuzbund Stadtverband Backnang e.V.

Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige

Kreuzbund

Stadtverband Backnang e.V.

Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für
Suchtkranke und Angehörige

S A T Z U N G

Satzungsänderung / Neufassung mit Beschluss vom 24.03.2006
Ursprüngliche Fassung der Vereinssatzung vom 04.09.1991

SATZUNG
DES
KREUZBUND STADTVERBANDES BACKNANG E.V.

§ 1

Name und Sitz

1) Der Verband führt den Namen Kreuzbund Stadtverband Backnang e.V.

2) Er ist die katholische Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige im Bereich der Stadt Backnang und deren Umgebung und führt in seinem Geschäftsverkehr den erläuternden Untertitel "Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige“. Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Backnang unter der Nr. VR 355 eingetragen.

3) Der Verband ist eine Gliederung des Kreuzbund-Diözesanverband Rottenburg-Stuttgart e.V. und des Kreuzbund e.V. Hamm und erkennt deren Satzungen in der jeweils gültigen Fassung an.

4) Der Verband hat seinen Sitz in Backnang.

5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Gliederungen des Verbandes

1) Der Verband gliedert sich in Gruppen im Bereich der Stadt Backnang und in deren Umgebung.

2) Die Genehmigung und die Auflösung von Gruppen obliegt dem Diözesanverband Rottenburg-Stuttgart im Einvernehmen mit dem Kreuzbund Stadtverband Backnang.

3) Mit der Auflösung einer Gruppe endet nicht die Mitgliedschaft im Kreuzbund.

4) Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen sind vor der Beschließung dem Diözesanverband Rottenburg-Stuttgart und dem Bundesverband zur Genehmigung vorzulegen. Bei Zweifeln über die Vereinbarkeitmit der Bundessatzung entscheidet der Bundesvorstand.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Zweck und Aufgaben

1) Zweck und Aufgaben des Kreuzbund Stadtverband Backnang sind im Sinne der christlichen Nächstenliebe:a) die Abwehr von Suchtgefahren, insbesondere des Missbrauchs von Alkohol und Sucht bildenden Substanzen undb) die Vor- und Nachsorge bei Suchtkranken, Suchtgefährdeten und deren Angehörigen.

2) Im Einzelnen ergeben sich unter anderem folgende Aufgaben:

a) Beratung über Behandlungs- und sonstige Hilfsmöglichkeiten, Einleitung von Hilfemaßnahmensowie Begleitung bei der ambulanten/stationären und teilstationären Behandlung.

b) Förderung methodischer und zeitgemäßer Arbeit in Gruppen als unterstützender Faktor zur Lebensbewältigung.

c) Förderung und Unterstützung zielgruppenspezifischer Angebote, insbesondere der Frauen-, Männer- , Jugend- und Seniorenarbeit.

d) Förderung einer gesundheitsbewussten Kiner- und Jugenderziehung.

e) Begleitende Hilfen in der Ausrichtung auf abstinente, sinnvolle Lebensgestaltung, eigenverantwortliche Lebensführung unter Einbeziehung religiöser Bindungsmöglichkeiten.

f) Pflege und Förderung der alkohol- und drogenfreien Freizeitgestaltung und Geselligkeit.

g) Gewinnung, Aus- und Fortbildung von Mitgliedern für die aktive Mitarbeit.

h) Förderung der Zusammenarbeit mit Ärzten, Seelsorgern, Sozialarbeitern, Juristen, Pädagogen usw. und deren Zusammenschlüssen sowie mit sonstigen Institutionen und Organisationen, die für die Kreuzbundarbeit wesentlich sind, insbesondere mit den Einrichtungen der ambulanten, teilstationären und stationären Suchtkrankenhilfe der Caritas.

i) Allgemeine und individuelle Information und Aufklärung über die Gefahren des Alkohols und anderer Suchtmittel und der durch sie verursachten Schäden.

j) Entgegenwirken von Trinkzwängen und falschem Trinkverhalten in der Öffentlichkeit, im Berufsleben und bei privaten Anlässen.

k) Lobbyarbeit für suchtkranke Menschen und Angehörige.

I) Initiierung und Durchführung suchtpolitischer Maßnahmen und Interventionen.

§ 5

Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jede "natürliche" Person werden, die die Ziele und Aufgaben des Kreuzbund bejaht und zu gemeinschaftsverpflichtender Mitarbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereit ist.Eine Einzelmitgliedschaft ist nur im Diözesanverband möglich.Suchtkranke Mitglieder des Kreuzbundes verpflichten sich zur Abstinenz.

2) Abstinenz ist die Enthaltsamkeit von Alkohol, Sucht fördernden Medikamenten, Drogen und ähnlich wirkenden Substanzen. Ärztlich notwendig verordneter Gebrauch von Medikamenten ist ausgenommen.

3) Bei Veranstaltungen des Kreuzbundes gilt das Abstinenzgebot im Sinne von § 5 Abs. 2 für alle Teilnehmer.

4) Mitglieder des Kreuzbund Stadtverband Backnang e.V. sind gleichzeitig Mitglieder des Kreuzbund-Diözesanverband Rottenburg-Stuttgart e.V., des Kreuzbund e.V. in Hamm und des Deutschen Caritasverband e.V. mit Sitz in Freiburg im Breisgau.

5) Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich bei der Gruppe, bei Einzelmitgliedschaft beim Diözesanverband Rottenburg-Stuttgart. Über den Antrag entscheidet die Gruppe, bei Einzelmitgliedschaft der Diözesanverband.

6) Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung des Bundesbeitrages und eines Mitgliedsbeitrags gemäß § 8 Nr. 5 j dieser Satzung. Darüber hinaus verpflichtet sich das Kreuzbundmitglied zur Zahlung eines Diözesanbeitrags, dessen Höhe von der Delegiertenversammlung des Diözesanverbandes festgelegt wird.

7) Kreuzbundmitglieder werden unter Berücksichtigung der kirchlichen Datenschutzordnung (KDO) namentlich aufgenommen. Der Verband verpflichtet sich, die Mitgliederlisten nach Aufforderung durch die Bundesgeschäftsstelle über den Diözesanverband an die Bundesgeschäftsstelle in Hamm einzusenden.

8) Jedes Kreuzbundmitglied kann an Wahlen der Organe gemäß § 7 teilnehmen und Mitglied dieser Organe sein.

9) Gruppenleiter und ihre Stellvertreter sowie mindestens eine weitere Person der Gruppe müssen Kreuzbundmitglied sein.

§ 6

Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft , Ruhen der Funktionen

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

2) Der Austritt ist schriftlich bei den entsprechenden Stellen gem. § 5 Abs. 5 zu erklären.

3) Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit Beiträgen halbjährlich ohne angemessenen Grund im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, entrichtet hat. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.

4) Übt ein Funktionsträger des Verbandes vorübergehend seine ihm übertragenen Pflichten und Aufgaben nicht sachgerecht aus, so kann er von seinem Amt auf Antrag entbunden werden.Das Antragsrecht und die Entscheidung hierüber obliegen der Gruppe bzw. den Verbandsorganen, welcher der Funktionsträger angehört. Über den zulässigen Einspruch entscheidet die nächst höhere Verbandsgliederung. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen. Der Einspruch muss schriftlich eingelegt werden und ist binnen weiterer vier Wochen schriftlich zu begründen.

5) Ein Mitglied, das den Verband bzw. eines seiner Organe an der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben hindert, das Ansehen des Verbands in der Öffentlichkeit schädigt oder sonst den Interessen des Verbands zuwiderhandelt, kann aus dem Verband ausgeschlossen werden. Das Antragsrecht liegt bei der Gruppe bzw. den Verbandsorganen des Verbandes, dem Diözesanvorstand und dem Bundesvorstand. Anträge sind schriftlich zu stellen und haben keine aufschiebende Wirkung. Über den Antrag der Gruppe bzw. der Verbandsorgane entscheidet der Vorstand des Stadtverbandes des Kreuzbund Backnang, über den des Verbandsvorstandes entscheidet der Diözesanvorstand, über den des Diözesanvorstandes der Bundesvorstand. Das Verfahren auf Bundesebene regelt die Bundessatzung.

6) Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann binnen vier Wochen, vom Versandtage an gerechnet, Einspruch eingelegt werden. Er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes des Stadtverbandes entscheidet der Diözesanverband, gegen den des Diözesanvorstandes der Bundesvorstand. Das Verfahren auf Bundesebene regelt die Bundessatzung.

§ 7

Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

1) die Mitgliederversammlung

2) der Vorstand

§ 8

Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Verbandes zusammen.

2) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr und zwar innerhalb des ersten Quartals statt.

3) Sie wird von der/dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in spätestens vier Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einberufen.

4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen sechs Wochen schriftlich einzuberufen, wenn dies von wenigstens einem Drittel der Verbandsmitglieder gefordert wird.

5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Verbandsvorstandes und der Prüfungsberichte

b) Die Entlastung des Vorstandes

c) Wahl des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüfer

e) Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Diözesanverbandes

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes

h) Beschlussfassung über Anträge und Einsprüche an die Delegiertenversammlung des Diözesanverbandes

i) Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten und Aufgaben des Verbandes

j) Festlegung des Mitgliedsbeitrages für den Kreuzbund Stadtverband Backnang e.V.

k) Die Mitgliederversammlung kann sich Ordnungen geben.

§ 9

Der Vorstand

1) Der Verbandsvorstand besteht aus:

a) der/dem Vorsitzenden

b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/der Kassierer/in

d) dem/der Schriftführer/in

e) der Gleichstellungsbeauftragen

f) zwei Beisitzer/innen

2) Der Vorstand wird jeweils für 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Verbandes, soweit sie nicht anderen Organen Vorbehalten ist. Der Vorstand kann in Sachfragen geeignete Fachberater hinzuziehen.

4) Der Vorstand wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die/den Vorsitzende/n und seinen/seine Stellvertreter/in oder eine/einer von beiden mit dem/der Kassierer/in.

5) Scheiden der/die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/in aus, so ist binnen drei Wochen zur Neuwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

6) Der Vorstand kann bei Bedarf Vorstandssitzungen einberufen. Ansonsten tritt er im Rahmen der Verbandsausschusssitzungen zusammen.

7) Der Vorstand kann sich Ordnungen geben.

§ 11

Revision

Der Diözesanvorstand hat das Recht und auf schriftlich hinreichend begründete Anrufung die Pflicht, die Gliederung des Verbandes haushaltsrechtlich zu prüfen. Der Diözesanvorstand ist berechtigt, Einsicht in Haushaltsunterlagen der Gliederung zu nehmen und diese zu prüfen. Er hat dem Bundesvorstand von der beabsichtigten und durchgeführten Prüfung in Kenntnis zu setzen.

§ 12

Verbandszeichen und Wortmarke

1) Das Verbandszeichen ist die Menschengruppe vor dem Kreuzsymbol. Die Wortmarke ist der Schriftzug KREUZBUND. Inhaber des Verbandszeichens und der Wortmarke ist der Kreuzbund e.V. (Bundesverband). 

2) Zur Benutzung des Verbandszeichens und der Wortmarke sind nur die Mitglieder des Verbandes gem. § 5 berechtigt. 

3) Die Mitglieder gem. § 5 sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Verstöße gegen den Schutz des Verbandszeichens und der Wortmarke dem Bundesvorstand unverzüglich mitzuteilen.

§ 13

Auflösung des Verbands

1) Der Verband kann durch Beschluss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein muss, mit einer Mehrheit von 4/5 der Anwesenden aufgelöst werden.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder Wegfall des bisherigen Zweckes geht das verbleibende Vermögen an den Kreuzbund Diözesanverband Rottenburg-Stuttgart e.V. über. Dieser hat es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des bisherigen Verbandes zu verwenden.

 

Die Satzungsänderung/Neufassung der Satzung des Kreuzbund Stadtverband Backnang e.V. wurde bei der Jahreshauptversammlung

am 24.März 2006 beschlossen.

(Ursprünglich gültige Fassung vom 04. Sept. 1991)

Die Satzungsänderung/Neufassung wurde unter der Nr. VR 355 beim Amtsgericht Backnang eingetragen.